Wie viel Pulver steckt in der Kaffee-Kapsel?

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Laut BGH lag in der bisherigen Praxis, nur die jeweilige Art der Kapseln, die Menge von zehn Stück je Packung sowie den Preis und das Gewicht der Packung anzugeben, ein unlauteres Verhalten und somit ein Verstoß gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb vor.

Denn so sei es für den Verbraucher nicht möglich, einen Vergleich der Kaffeekapseln mit anderem Kaffee, also auch mit Pulverkaffee in loser Verpackung vorzunehmen. Hieran habe er jedoch ein berechtigtes Interesse. Es könne nicht davon auszugehen sein, dass der Verbraucher lediglich Kapselkaffee untereinander vergleichen wolle. Dieser mögliche Vergleich sei nur gewährleistet, wenn die Packung Angaben dazu enthält, wie viel Kaffee in der einzelnen Kapsel enthalten ist und wie viel dieser koste, also unter Angabe des Grundpreises. So müsse für Verbraucher müsse das „Preis-Mengen-Verhältnis“ für jede einzelne Kapsel erkennbar sein, um eine vergleichbare Größe zu haben. Dass zusätzlich auch die Stückzahl angegeben werden muss, ändert laut BGH nichts an dieser Beurteilung.

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